Aktuelle Entscheidung zur Elternteilzeit
BAG stärkt Rechte der Eltern
In einem aktuellen Urteil vom 19.02.2013 hat das Bundesarbeitsgericht einer Mutter Recht gegeben, deren Arbeitgeber eine Arbeitszeitverringerung während der Elternteilzeit abgelehnt hatte.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2006 beschäftigt. Im Jahr 2008 bekam sie ein Kind und kündigte zunächst eine zweijährige Elternzeit an.
Gleichzeitig teilte sie der Beklagten mit, nach einem halben Jahr wieder mit der Arbeit zu beginnen und zwar für 5 Monate lang auf 15 Stunden je Woche reduziert.
Nach den 5 Monaten kündigte die Klägerin an, bis zum Ende der Elternzeit 20 Stunden je Woche zu arbeiten.
Dem stimmte die Beklagte zu.
2 Monate vor Ablauf der Elternzeit beantragte die Klägerin einer Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr zu den gleichen Konditionen, also einer reduzierten Arbeitszeit auf 20 Stunden je Woche.
Dies lehnte die Beklagte dann unter Berufung auf entgegenstehende betriebliche Belange ab.
Zu Unrecht, wie das BAG befand.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 15 BEEG können Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit unter Angabe der gewünschten Konditionen beantragen.
Hierüber sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich sodann möglichst einvernehmlich einigen.
Ist dies jedoch nicht möglich, haben Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 15 BEEG einen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit.
Die Beklagte war im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Klägerin dieser Anspruch zweimalige Verringerung mit der Reduzierung zunächst auf 15 Stunden je Woche sowie anschließend auf 20 Stunden je Woche ausgeschöpft sei.
Die sah das BAG allerdings anders.
Die ersten beiden Reduzierungen der Arbeitszeit geschahen einvernehmlich.
Diese einvernehmliche Reduzierung der Arbeitszeit sei nicht auf den zweimaligen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen, sodass die Klägerin Ihren Anspruch damit noch nicht verbraucht hatte.
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