Personenbedingte Kündigung
Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber sind noch immer der Meinung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht während einer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers gekündigt werden kann und auch die Krankheit an sich nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden darf.
Diese weit verbreitete Ansicht ist jedoch falsch.
Langanhaltende Krankheiten oder häufige Kurzzeiterkrankungen eines Arbeitnehmers stellen vielmehr den wichtigsten Fall einer personenbedingten Kündigung dar.
Dieser letztgenannten Gruppe ist die Kündigung wegen Krankheit zuzuordnen.
Hier ist wiederum zu unterscheiden zwischen häufigen Kurzzeiterkrankungen des Arbeitnehmers, die den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen können und lang andauernden Krankheiten, die ebenfalls zum Ausspruch einer Kündigung führen können.
Daneben besteht für den Arbeitgeber ferner die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn die Krankheit zu einer dauernden Minderung der Leistungsfähigkeit oder sogar zur dauernden Leistungsunfähigkeit führt.
Allerdings müssen betroffene Arbeitnehmer nicht fürchten, dass eine Krankheit den Arbeitgeber per se zur Kündigung berechtigt, denn es müssen zu den vorgenannten Gründen noch weitere hinzukommen, damit die Krankheit des Arbeitnehmers den Chef auch tatsächlich zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt.
So muss neben den oben aufgezählten Tatsachen noch eine negative Gesundheitsprognose vorliegen.
Der Arbeitgeber muss daherTatsachen darlegen, die die Vermutung begründen und rechtfertigen können, dass in Zukunft von weiteren Erkrankungen des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang auszugehen ist.
In einem weiteren Schritt ist dann vom Arbeitgeber darzulegen, dass die betrieblichen Interessen durch die Krankheit des Arbeitnehmers derart negativ beeinflusst werden, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen.
Hier sind wirtschaftliche Belastungen des Unternehmens oder auch Störungen im Betriebs- und Arbeitsablauf heranzuziehen.
In einem letzten Schritt ist dann eine Interessenabwägung vorzunehmen, in der das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers den durch die Krankheit verursachten Beeinträchtigungen des Arbeitgebers gegenüber gestellt werden.
Damit kann nicht pauschal beantworten werden, wann eine Kündigung wegen Krankheit gerechtfertigt ist, sondern in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen.
Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich nach Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber in jedem Falle, diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Aber auch für Arbeitgeber ist es empfehlenswert sich im Einzelfall fachkundigen Rat vor einer beabsichtigten Kündigung einzuholen, da von den Arbeitsgerichten hohe Anforderungen an die Darlegung der negativen Gesundheitsprognose sowie betrieblichen Auswirkungen gestellt werden.
