Kosten
Im Arbeitsrecht ist hinsichtlich der Kosten für die Frage nach der Kostentragungspflicht zu unterscheiden:
Gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hat in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. In der ersten Instanz sind daher die Kosten für den Rechtsanwalt von jeder Partei selbst zu tragen, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht.
Gelangt das Verfahren in die zweite Instanz, hat, wie im regulären Zivilprozess, der Unterliegende die entsprechenden Kosten für die Rechtsanwälte zu tragen.
Hinsichtlich der Gerichtskosten verhält es sich grds. wie auch sonst im Zivilprozess: Der Unterliegende ist zur Kostentragung verpflichtet.