Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Gemäß § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Damit stellt das AGG Arbeitgeber vor neue Aufgaben.
Das Gesetz selbst regelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, für seine Mitarbeiter das AGG zugänglich auszulegen. Ferner muss der Arbeitgeber vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung ergreifen. Zuletzt sollen Vorgesetze und Mitarbeiter zum AGG geschult werden.
Bei Verstößen gegen das AGG riskieren Arbeitgeber Entschädigungsforderungen und auf Grund der weit gefassten Regelungen des AGG’s hängt die Gefahr einen solchen Verstoß zu begehen wie ein Damoklesschwert über den Arbeitgebern.
So kann ein Bewerber, der in einem locker geführten Bewerbungsgespräch auch persönliche Dinge, wie zum Beispiel religiöse oder politische Anschauungen preisgibt, sich nach einer Absage auf einen Verstoß gegen das AGG berufen.
Der Arbeitgeber wird dann zwar in aller Regel nachweisen können, dass seine Entscheidung allein auf Grund der Qualifikation des eingestellten Bewerbers erfolgt ist. Ein zeitlicher und finanzieller Aufwand zur Abwehr des erhobenen Vorwurfes verbleibt dennoch bei dem Arbeitgeber.
Aber nicht nur die Bedingungen zum beruflichen Einstieg werden vom AGG erfasst, sondern auch allgemeine Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Bedingungen für den beruflichen Aufstieg und die beruflichen Weiterbildung.
Wird zum Beispiel ein Handwerksbetrieb mit der Herstellung eines Werkes beim Auftraggeber betraut und wird ein dazu eingesetzter Mitarbeiter wegen seiner Herkunft vom Auftraggeber abgelehnt, so muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen. Dies kann in letzter Konsequenz sogar den Verlust des Auftrages bedeuten.
Ebenso kann ein Verstoß gegen das AGG vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin während der Erziehungszeit bei Gehaltserhöhungen unberücksichtigt bleiben. Erforderlich ist hierfür allerdings das Vorhandensein eines Vergütungssystems im Unternehmen.
Vorstehendes zeigt, dass Arbeitgeber die Organisation ihres Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Personalarbeit und deren Dokumentation umstrukturieren müssen. Hierbei kann ein auf dem Gebiet des Arbeitsrechts spezialisierter Rechtsanwalt behilflich sein. Nur eine entsprechende Umstrukturierung wird die Gefahr der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen minimieren können. Da diese Ansprüche insbesondere auch auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtet sein können, sollten entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen nicht gescheut werden.