Abfindung
Allgemeines
Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz der vielseits verbreiteten Meinung nicht per se einen Anspruch auf Abfindung.
Vielmehr besteht ein solcher gesetzlicher Anspruch nur in wenigen Ausnahmefällen wie der Kündigung gemäß §1 aKschG oder dem Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG.
Ansonsten ist der „Anspruch“ auf Abfindung reine Verhandlungssache zwischen den Parteien. Häufig werden Kündigungsschutzprozesse nach arbeitgeberseitiger Kündigung genutzt, um eine entsprechende Abfindung für den Arbeitnehmer auszuhandeln. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitgericht erhebt.
Ist diese Frist abgelaufen kann die Kündigung nicht mehr vom Arbeitsgericht auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, sodass auch dann für den Arbeitgeber meist keine Veranlassung mehr besteht, eine Abfindung zu zahlen, auch wenn er dies dem Arbeitnehmer ggf. in Aussicht gestellt hat.
Es gibt auch keinen festen Wert, wie hoch die Abfindung auszufallen hat. Allerdings hat sich in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die Faustformel herausgebildet, dass der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr beim kündigenden Arbeitgeber ein ½ Bruttomonatsgehalt erhält.
Dies kann jedoch nach oben oder unten abweichen, je nachdem wie die Aussichten im Kündigungsschutzverfahren stehen. Ist die Kündigung offensichtlich rechtswidrig und droht der Arbeitgeber das Kündigungsschutzverfahren mit der Konsequenz zu verlieren, dass er den Arbeitnehmer u.U. weiterbeschäftigen muss, so wird er ggf. großzügiger im Hinblick auf die Abfindung sein, um dieses Risiko abzufangen.
Bei offensichtlich rechtswidrigen Kündigungen ist jedoch auch für den Arbeitnehmer Vorsicht geboten, da in diesem Falle eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit im Hinblick auf den Bezug von ALG verhängt werden kann.
Auch gilt es, bei den jeweiligen Verhandlungen Stolpersteine zu erkennen die ggf. zu einer Anrechnung der Abfindung auf die Zahlung von ALG führen können. Dies gilt es zu vermeiden.
Ihr Rechtsanwalt bei Abfindung in Kassel, Bad Hersfeld und Homberg
Eine zusätzliche Überraschung bereitet es Arbeitnehmern auf häufig, wenn die Auszahlung des Abfindungsbetrages dann geringer ist als der ausgehandelte Betrag, denn was viele nicht wissen, die Abfindung ist zu versteuern.
Abfindungszahlungen sind nämlich unabhängig von der Summe der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie in allen Fragen des Arbeitsrechts und darüber hinaus steht Ihnen unser Fachanwalt für Steuerrecht in steuerrechtlichen, zahlungsbezogenen Fragen zur Verfügung.
von Mischa Wölk
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